Vernehmungsverbote und Aussagverweigerungsrechte
1. Aufl. 2021
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S. 32. Die Zivilprozessordnung
2.1. Der Zeuge im Zivilverfahren
In der Zivilprozessordnung findet man keine Bestimmung, welche den Begriff des „Zeugen“ konkret definiert und man findet die Rechte und Pflichten eines Zeugen in den einzelnen Bestimmungen.
In der Lehre und Rechtsprechung versteht man unter einem Zeugen eine natürliche Person, welche über gemachte Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen vor Gericht aussagen soll. Nur ausnahmsweise soll der Zeuge über gegenwärtige Zustände, wie etwa andauernde Schmerzen, aussagen. Ausschlaggebend ist hiebei, dass die Kenntnis des Zeugen über jene Tatsachen auf eigene Sinneswahrnehmungen beruht.
Die Wahrnehmungen eines Zeugen beziehen sich auf äußere und innere Tatsachen. Äußere Tatsachen sind vom Zeugen wahrgenommene Umstände tatsächlicher Natur und bei inneren Tatsachen handelt es sich etwa um die Frage, wie der Zeuge die Äußerung eines Dritten verstanden hat.
Wichtig ist, dass der Zeuge nur über seine konkreten Wahrnehmungen berichtet. Er darf seine Wahrnehmung jedoch weder beurteilen noch Schlussfolgerungen daraus ziehen. Auch vermittelt der Zeuge grundsätzlich keine Rechts- und Erfahrungssätze und eine darauf gerichtete Einvernahme ist unzulässig.
Als Zeuge darf nur...