Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 221XX. Schenkungen an eine geschäftsunfähige Person
Eine Schenkung (§§ 938 ff ABGB) ist ein „Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird“. Für das wirksame Zustandekommen eines Schenkungsvertrags bedarf es korrespondierender, also übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien. Die Annahme der Schenkung kann durch bloße Erklärung (§ 428 ABGB) oder schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen. Bereits angenommene Geschenke können nicht mehr einseitig zurückverlangt werden; der Beschenkte muss der Rückgabe zustimmen.
Die Schenkung ist ein Vertrag, bei dem sich nur der Schenkende einseitig verpflichtet, den Beschenkten treffen keine rechtlichen Pflichten. Die unentgeltliche Zuwendung muss mit Schenkungswillen und mit Schenkungsabsicht (animus donandi) erfolgen.
Gegenstand einer Schenkung können Sachen (iwS des § 285 ABGB), wie etwa auch Forderungen, Immaterialgüterrechte, Miet- oder Pachtrechte, Dienstleistungen, Anwartschaften, Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft, oder aber Gesamtsachen wie zB ein Unternehmen sein.
Eine Schenkung kommt mit der tatsächlichen Übergabe der Sache zustande. Erfolgt die Übergabe nicht sofort, kommt die Schenkung, mit der Errichtung eines Notariatsakts zustande (§ ...