Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 88XIII. Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Pflegschaftsgericht finden sich im AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“, nämlich
über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften iSd § 167 Abs 3 ABGB (§ 132 AußStrG) und
über die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens (§§ 133 bis 139 AußStrG).
Die in den verfahrensrechtlichen Regelungen der § 132 bis 139 AußStrG vorgesehenen Maßnahmen dienen zur Verhinderung einer Gefährdung des Vermögens der vertretenen Person. Dabei ist die Pflegschaftsrechnung ein wesentliches Kontrollinstrument. Im Vordergrund stehen die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Vermögensverwaltung durch den gesetzlichen Vertreter und die Sicherstellung einer bestmöglichen Vermögensanlage.
Im Folgenden werden zunächst die materiell-rechtlichen Vorgaben nach § 167 Abs 3 ABGB skizziert, in weiterer Folge die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach § 132 f AußStrG.
A. Unterscheidung ordentlicher und außerordentlicher Wirtschaftsbetrieb (Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse)
Die gesetzlichen Regelungen iSd besonderen Schutzes (§ 21 ABGB) von schutzberechtigten Personen geben vor, dass für das wirksame Zustandek...