Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
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S. 44VIII. Haftung des gesetzlichen Vertreters im Kindschaftsrecht
Verletzt der gesetzliche Vertreter schuldhaft seine Pflicht, insb indem er nicht nach § 138 Z 11 ABGB zum Wohl des Minderjährigen dessen Ansprüche wahrt und/oder geltend macht (durch Tun oder Unterlassen), kann er nach § 227 ABGB bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insb des allgemeinen Schadenersatzrechts) gegenüber dem Kind haften:
§ 227. (1) Die nach § 204 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden.
(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.
§ 228. Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 227 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem minderjährigen Kind und der mit der Obsorge betraut...