Der Vereinsexperte II
1. Aufl. 2016
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I. S. 56Einleitung
Der überwiegende Teil der in Österreich registrierten ideellen Vereine wird von hunderttausenden „ehrenamtlichen Vereinsfunktionären“ (Organwaltern) geleitet. Gerade derartige ideelle Vereine sind auf die ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Funktionäre angewiesen, mangelt es ihnen doch in den häufigsten Fällen an einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Vereinszweck (wie etwa bei einem auf Brauchtumspflege gerichteten Trachtenverein), der eine angemessene Besoldung der Tätigkeiten möglich machen würde.
Für immer mehr ehrenamtliche Vereinsfunktionäre wiegen die Bedenken einer möglichen Haftung aus ihrer Vereinstätigkeit mit ihrem privaten Vermögen so schwer, dass die Funktion niedergelegt wird und ideelle Vereine in Ermangelung von Personen, die bereit sind, sich diesem Risiko auszusetzen, zur Auflösung gezwungen sind.
Nach dem VerG 1951 wurde das Vereinsrecht vom Gesetzgeber mit dem VerG 2002 auf eine lang erwartete neue gesetzliche Grundlage gestellt, wobei erstmals auch verschiedenste haftungsrechtliche Bestimmungen in das Gesetz eingearbeitet wurden. Eindeutig klargestellt wurde dabei aber lediglich, dass Mitglieder, die keine Organwalterfunktion innehaben, in der Regel nicht zur Haftung her...