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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 347

Räumungsanspruch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft

iFamZ 2021/264

§§ 366, 523, 863 ABGB

Derjenige Lebensgefährte, der Eigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung ist, kann vom anderen jederzeit Räumung verlangen. Anderes gilt nur dann, wenn ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiger Benützungstitel besteht. Davon ist im Zweifel nicht auszugehen.

(…) Nach den Feststellungen ist die Lebensgemeinschaft der Streitteile seit spätestens Juli 2017 aufgehoben und die Klägerin forderte den BeS. 348 klagten mehrfach auf, aus dem Haus auszuziehen. Entgegen der Meinung des Beklagten lassen sich dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit, im Haus (…) zu wohnen, (…) eingeräumt hätte. Soweit er argumentiert, ein Rechtstitel zur Benützung könne auch konkludent vereinbart werden, ist ihm zu erwidern, dass er für entsprechende Umstände, aus denen ein solcher Wille der Beteiligten abgeleitet werden könnte, beweispflichtig war, [i]hm [sic] ein solcher Nachweis jedoch nicht gelungen ist. (…)

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die frühere finanzielle Mitwirkung des Beklagten (bis 2008) als Beitrag zum laufenden Wirtschaften und Wohnen anzusehen, aber nicht geeignet sei, eine Vereinbarung der...

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