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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 347

Konkludente Unterhaltsvereinbarung zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe

iFamZ 2021/263

§ 94 ABGB

Um rückwirkend Geldunterhalt auch gerichtlich geltend machen zu können, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft die Leistung von Geldunterhalt ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen.

(…) Nach hA muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft die Leistung von Geldunterhalt ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen, um rückwirkend – ab dem Zeitpunkt des „Verlangens“ – Geldunterhalt auch gerichtlich geltend machen zu können (Gitschthaler, E-FZ 2020/92; 8 Ob 120/19h; vgl bereits 10 Ob 143/05k; ebenso Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 [2019] 263; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 94 Rz 25).

Die von der Revision behauptete Einschränkung dieses Grundsatzes auf den Fall, dass ausreichender Naturalunterhalt geleistet wird, ist aus der Judikatur nicht abzuleiten und würde den angeführten Grundsatz völlig unterlaufen, könnte doch dann im Nachhinein immer nicht ausreichende Alimentierung in der Vergangenheit behauptet werden. (…) Zudem bietet der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt keinen Hinweis auf eine Un...

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