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COVID-19-Absonderung bei Unterbringung
iFamZ 2021/258
§ 3 UbG; § 7 EpiG
LG St. Pölten , 23 R 46/21v
Liegen die Unterbringungsvoraussetzungen gem § 3 UbG vor und ist der Kranke aufgrund seiner Demenz nicht in der Lage, die sich aus dem Absonderungsbescheid ergebenden Beschränkungen einzuhalten, ist die Durchsetzung der Beschränkungen durch das Stationspersonal (ohne Beiziehung von Gesundheitsbehörde oder Exekutive) im Rahmen der Unterbringung zulässig.
Sowohl UbG als auch EpiG setzen eine ernstliche und erhebliche Gefährdung voraus, um die zwangsweise Durchsetzung von Freiheitsbeschränkungen zu rechtfertigen (Verhältnismäßigkeit iSd Art 1 Abs 3 PersFrG). Das Stationspersonal einer psychiatrischen Abteilung kann auch die nach EpiG angeordnete Absonderung – auf der Grundlage und nach den formalen Vorgaben des UbG – vornehmen. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raums sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des S. 345 Kranken mitzuteilen (§ 33 Abs 3 UbG). Nicht ernstliche und erhebliche Gefährdungen iZm COVID-19 durch Personen, die sich aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergl...