SWK-Spezial: Mindestbesteuerungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 87Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrags („Top-up Tax“) und des Substanzfreibetrags
Christoph Glantschnig / Ulf Zehetner
1. Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrags
Liegt in einem Steuerhoheitsgebiet eine Niedrigbesteuerung vor (beträgt also der Effektivsteuersatz für die in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten weniger als 15 %), ist zu prüfen, ob eine zusätzliche Steuer (sogenannte „Ergänzungssteuer“ oder „top-up tax“) abzuführen ist. Eine Ergänzungssteuer fällt im Falle eines Mindeststeuer-Nettogewinns nicht zwangsläufig an, weil für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mindeststeuer-Nettogewinn um den Substanzfreibetrag zu reduzieren ist. Ist der Substanzfreibetrag zumindest gleich hoch wie der Mindeststeuer-Nettogewinn, verbleibt keine Bemessungsgrundlage, sodass auch keine Ergänzungssteuer anfallen kann. Im Folgenden wird (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) ein Überblick über wesentliche Aspekte der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrags gegeben. Dem bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrags wahlweise zu berücksichtigenden Substanzfreibetrag ist aufgrund seiner Bedeutung und Praxisrelevanz ein eigenes Kapitel gewidmet (siehe dazu Pkt 2.).