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Auskunftsbegehren im Aufteilungsverfahren; Einbringung von Ehevermögen in eine während aufrechter Ehe errichtete Privatstiftung
iFamZ 2024/65
§§ 91 Abs 1, 95 EheG; Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO
Im Fall eines innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Auskunftsbegehren analog zu Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO bezüglich einer Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden. In eine Privatstiftung eingebrachtes eheliches Vermögen ist – bei Vorbehalt umfassender Widerrufs- und Änderungsrechte – wertmäßig nach § 91 Abs 1 EheG auszugleichen. Die Zweijahresfrist beginnt in diesem Fall erst mit endgültiger Aufgabe des Verfügungsrechts über das gewidmete eheliche Vermögen.
Der Mann begehrte am beim Erstgericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Die Frau begehrte ebenfalls die Aufteilung des Ehevermögens und darüber hinaus, dem Mann aufzutragen, ihr „gemäß Art XLII EGZPO eine vollständige konkrete Aufstellung seiner und in seinem Besitz befindlichen Ersparnisse, (…) ebenso eine Aufstellung über jene, die er in die Privatstiftung, FN […], eingebracht hat und/oder von dieser erhalten hat, sowie deren Stand zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Ende 2015 bekanntzugeben (…)“.
Zum Begehren auf Auskunftserteilung brachte die Frau vor, der Mann h...