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Verbleibende Fixiergurte am Bett
iFamZ 2024/61
§ 34a UbG
BG Hernals , 75 Ub 36/23y
Eine durchgehende Anbringung der Fixiergurte am Bett stellt eine Beschränkung sonstiger Rechte iSd § 34a UbG dar. Sie ist unverhältnismäßig, wenn die mit der Maßnahme verbundene Belastung der Patientin von den zu erwartenden Vorteilen nicht überwogen wird.
Die untergebrachte Patientin wurde am im Rahmen einer Vierpunktfixierung am Bett fixiert. Die Fixiergurte wurden nicht entfernt und befanden sich bis zur Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Unterbringungsverhandlung am am Bett der Patientin.