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Wochengeldanspruch bei GSVG-Versicherung
iFamZ 2024/50
In Fällen, in denen der Versicherungsfall der Mutterschaft – etwa aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots – bereits vor Beginn der Pflichtversicherung nach dem GSVG eintritt, lässt § 82 Abs 2 Satz 2 GSVG den Anspruch auf Wochengeld ausnahmsweise schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnen, sofern „keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht“. Einem solchen ausnahmsweisen Wochengeldanspruch schadet auch eine Anspruchsberechtigung gegenüber einer Landes-Krankenfürsorgeeinrichtung.