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RWK 1, 15. Jänner 2024, Seite 33

Update zum CBAM

Ausgangslage: Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist seit in Kraft. Beim Import bestimmter Produkte (zB Aluminium, Eisen und Stahl, Zement) ergeben sich im Rahmen einer „Übergangsphase“ Meldeverpflichtungen. Der erste Bericht ist für das vierte Quartal 2023 zu erstellen und bis zum über das CBAM-Übergangsregister einzureichen. Ab 2026 entstehen im Rahmen der „Bepreisungsphase“ tatsächliche Zahlungsverpflichtungen.

Standardwerte: Importeure haben bestimmte Angaben, zB zu direkten und indirekten Emissionen, zu machen. Anstelle einer Berechnung der tatsächlichen Emissionen anhand der in der CBAM-VO bzw CBAM-DVO vorgesehenen Methodik kann die Berichterstattung bis vereinfacht anhand der Verwendung von Standardwerten erfolgen. Diese wurden von der EU-Kommission am veröffentlicht. Sie werden gesondert für jede CBAM-pflichtige Warenkategorie sowie auf Basis der jeweiligen Zolltarifnummer der Ware veröffentlicht (in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Ware). Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsvolu...

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