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bau aktuell 2, März 2024, Seite 61

Zur Anrechenbarkeit der Kosten nach der ÖNORM B 1801-1 für Planer

Hans Lechner

Fragen und Probleme mit der Basis der Planervergütung gibt es immer wieder und in allen Systemen. Im Gegensatz von den individuellen Regelungen der GOA, GO.BS etc von einst sind die generellen Regelungen zur Anrechenbarkeit von Kosten (Bemessungsgrundlage) in den LM.VM 2023 in den Allgemeinen Regelungen (AR) beschrieben.

AR.15 bestimmt:

„(11) ‚Bemessungsgrundlage‘ (anrechenbare Kosten) sind Teil der Herstellkosten von Objekten, wobei der oder die Planer:in

1. jene Kostenanteile, die er oder sie plant oder beaufsichtigt. zu 100 % angerechnet bekommen,

2. bei Objektplanung auch jene Kosten, die von den Planenden eingeplant werden, nach den jeweiligen Verfügungsregeln der Fachbereiche angerechnet bekommen.“

AR.16 vertieft diese Beschreibung:

„(1) Anrechenbare Kosten sind (Teile der) Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind z.B. nach der ÖN B 1801-1 auf der Grundlage ortsüblicher Preise zunächst als Kosten schätzung, danach als Kostenberechnung, infolge als Kostenfeststellung zu ermitteln. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der a...

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