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bau aktuell 2, März 2024, Seite 51

Nächste Runde gegen die Kurzzeitvermietung in Wien

Wiener Bauordnungsnovelle 2023: Von Verschärfungen und Ausnahmebewilligungen

Illo Ortner

Ab ist die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen in ganz Wien allenfalls (nur) noch mit Ausnahmebewilligung zulässig. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die neue Rechtslage und den (ersten) Umgang mit diesen Regelungen durch die Wiener Baupolizei.

1. Vorbemerkungen

Mit der umfangreichen Wiener Bauordnungsnovelle 2023 soll unter anderem das Phänomen der Kurzzeitvermietung von Wohnungen für touristische Zwecke eingedämmt werden. Es ist nicht der erste Versuch der Eindämmung dieses Phänomens, wie der Gesetzgeber unter Verweis auf die Wiener Bauordnungsnovelle 2018 selbst festhält, aber jedenfalls ein sehr weitergehender.

Während bei der Wiener Bauordnungsnovelle 2018 eine Klarstellung durch Ergänzung des Halbsatzes „die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke stellt keine solche Tätigkeit dar“ in der (raumordnungsrechtlichen) Wohnzonen-Bestimmung des § 7a Abs 3 Satz 2 Wr BauO getroffen wurde, werden die Regelungen zur Nutzung von Wohnungen zur Kurzzeitvermietung nunmehr insgesamt deutlich verschärft und vor allem auf alle Wohnungen in ganz Wien ausgedehnt.

2. Zur (neuen) Regelungstechnik

2.1. Nutzungseinheiten

Bis zur Wiener Bauordnungsnovelle 2023 kannte di...

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