StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Übergangsbestimmungen
EB zu § 17
Die Erlassung dieses neuen Bundesgesetzes macht es notwendig, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen. Abs. 1 legt fest, dass dieses Bundesgesetz auf UVP-Verfahren, welche vor dem bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
In Abs. 2 wird jedoch für UVP-Verfahren, die bereits einen Rechtsgang im Instanzenzug bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts durchlaufen haben, eine Übergangsregelung geschaffen, die es ermöglicht, dass auch diese Verfahren von den verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen der Prozessvorschriften profitieren können. Es handelt sich dabei allerdings nur um solche Vorhaben, für die schon umfassende Ermittlungsschritte gesetzt wurden, weshalb der Antrag zumindest drei Jahre in der Vergangenheit liegen muss.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemein
1
Die Erforderlichkeit von Übergangsbestimmungen erschließt sich uns angesichts der Bestimmung des § 2 Abs 1 nicht. Nach dieser Bestimmung ist das Vorliegen eines standortrelevanten Vorhabens nur möglich, wenn noch kein UVP-Antrag gestellt wurde. Eine...