StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 16 Verweisungen
EB zu § 16
Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.
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Die hier gewählte Technik des dynamischen Verweises erscheint uns angesichts der zahlreichen Verweise und Negativverweise („§… ist nicht anzuwenden“) nicht ganz ungefährlich. Der Gesetzgeber ist gut beraten, bei allfälligen Änderungen des AVG und des UVP-G die möglichen Auswirkungen auf das StEntG jeweils genau zu prüfen.