StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 1 Anwendungsbereich
EB zu § 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes; das StEntG soll das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung darüber regeln, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Daran anknüpfend werden verfahrensbeschleunigende Maßnahmen gesetzlich vorgesehen, um Verfahren in Bezug auf standortrelevante Vorhaben in rechtskonformer Weise rascher zum Abschluss zu bringen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Vorbemerkungen | ||
A. | Ziel des StEntG | ||
B. | Hauptgesichtspunkte des StEntG | ||
C. | Vergleich ME und RV | ||
D. | Verfahrensbeschleunigung | ||
II. | Ähnlichkeit mit anderen verfahrensbeschleunigenden Rechtsinstrumenten | ||
A. | Ähnlichkeit mit dem „bevorzugten Wasserbau“ | ||
B. | Ähnlichkeit mit „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ | ||
C. | Ähnlichkeit mit dem deutschen Planungsbeschleunigungsgesetz | ||
III. | Verfassungsrechtliche Grundlagen | ||
IV. | Unionsrechtliche Aspekte – Ausnahme von der UVP-RL | ||
V. | Sonstiges |
I. Allgemeine Vorbemerkungen
A. Ziel des StEntG
1
Das StEntG verfolgt das sich selbst von der BReg gesetzte Ziel, Verwaltungsverfahren für einzelne Vorhaben, die der Entwicklung bzw Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich im ...