StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde
Zum 2. Hauptstück des 2. Teiles, § 11 bis 15 samt Überschriften
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind als lex specialis zu ausgewählten Bestimmungen des AVG, zum VwGVG und zum UVP-G 2000 zu sehen.
EB zu § 11
Mit § 11 wird ein weiterer Schritt in Richtung größtmögliche Verfahrensökonomie gesetzt. Dieser Regelungsteil sieht die entsprechenden Beschleunigungsmaßnahmen vor. Abs. 1 und Abs. 9 stellen in diesem Sinne sicher, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht in kumulativer Konkurrenz zu anderen allgemeinen oder speziellen Verfahrensbestimmungen stehen, sondern als lex specialis zu verstehen sind und dienen damit der Rechtssicherheit.
Abs. 2 und 3 sind ein Beitrag zur Straffung von Verwaltungsverfahren vor der UVP-Behörde und sollen Verfahrensverzögerungen hintanhalten. Dies ist sowohl im Interesse des Projektwerbers als auch im Interesse von Parteien, deren Einzelinteressen durch Verfahrensverzögerungen unter Umständen nicht ausreichend gewichtig berücksichtigt werden können.
Grundsätzlich haben Verwaltungsbehörden Verwaltungsverfahren binnen sechs Monaten zu entscheiden. Dies gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsgerichte...