StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Information an den Projektwerber
EB zu § 8
Die Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich zu einem standortrelevanten Vorhaben wird mittels Verordnung gemäß § 9 öffentlich kundgemacht. Eine gesonderte Mitteilung darüber hat dementsprechend an den Projektwerber nicht zu ergehen. Wird jedoch eine Bestätigung nicht erteilt, so ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Bestätigung als Verordnung
1
Die in dieser Bestimmung und auch in § 10 implizit vorgenommene Unterscheidung zwischen einer „Bestätigung gemäß § 7 StEntG“ und der Verordnung gem § 9 ist nicht nachvollziehbar (siehe auch § 10 Rz 1). Nach den Materialien soll durch die Verordnungserlassung der Bestätigung der Republik Österreich Außenwirksamkeit verliehen werden. Gem § 9 wird aber die „Bestätigung mittels Verordnung erteilt“. Die Verordnung ist also die Bestätigung. Vor diesem Hintergrund ist unklar, wann die Verständigung über die Nichterteilung der Bestätigung/Verordnung zu erfolgen hat bzw überhaupt erfolgen kann.
Die Unterscheidung zwischen einer „