StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 6 Standortentwicklungsbeirat
EB zu § 6
Mit § 6 wird ein Expertengremium für Standortfragen geschaffen. Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder nicht. Gerade der jeweiligen Empfehlung zu einzelnen standortrelevanten Vorhaben wird Bedeutung zukommen bei der Erstellung der entscheidungsreifen Unterlagen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die die Grundlage für die Entscheidung bilden. Darüber hinaus soll der Standortentwicklungsbeirat mit seinen Experten als Gremium zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung dienen.
Gemäß Abs. 2 hat der Standortentwicklungsbeirat nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zu einem standortrelevanten Vorhaben binnen vier Wochen zu tagen, das Vorhaben zu beurteilen und eine Empfehlung dazu abzugeben. Anschließend ist die Empfehlung unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.
Gemäß Abs. 3 gehören dem Standortentwicklungsbeirat s...