StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 3 Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
EB zu § 3
§ 3 regelt, wer zur Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben berechtigt ist. Es wurde dabei auf das rechtliche Instrument der Anregung zurückgegriffen, welches aus dem Raumordnungsrecht bekannt ist.
Gemäß Abs. 1 ist die Anregung vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.
Abs. 2 bestimmt, welche Dokumente der Anregung anzufügen sind.
Übersicht der Kommentierung
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I. Anregung
1
Im ME wurde noch von einem Antragsrecht („Antrag auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses“) bzw einem antragsgebundenen Verfahren ausgegangen. Im Rahmen der Überarbeitung des Begutachtungsentwurfes wurde auf das rechtliche Instrument der (bloßen) Anregung zurückgegriffen, was letztlich angesichts der Erledigung mittels Verordnung verfassungsrechtlich sinnvoll erscheint.
2
Nach dem ursprünglichen ME waren
der örtlich zuständige LH oder
ein Mitglied der BReg
antragsberechtigt. Auf...