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Geltendmachung eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels im Revisionsrekursverfahren?
iFamZ 2021/246
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens) im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz ist im Pflegschaftsverfahren (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist.