GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33a Erstattung von Beiträgen, die nach Abs. 9 und 10 entrichtet wurden
1
Dieser Bestimmung betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, die für den Erwerb von Ersatzzeiten gem § 116 Abs 9 und 10 für den Besuch von mittleren und höheren Schulen oder Hochschulen sowie für Ausbildungszeiten im Anschluss an ein Hochschulstudium (vgl zu Letzteren SVÄG 2003 [BGBl I 2003/145], 310 BlgNR 22. GP, 14 f) entrichtet wurden.
2
Es ist vorgesehen, dass die bezahlten Beiträge rückerstattet werden, wenn, bspw aufgrund einer Leistungsverschärfung wie der Anhebung des Anfallsalters, keine Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Zeiten eintritt (BBG 2003 [BGBl I 2003/71], 59 BlgNR 22. GP, 334).
3
Das Rückforderungsrecht steht dem Versicherten sowie den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu. Nach dem VwGH (zu § 70b ASVG) sind mit dem Begriff „anspruchsberechtigte Hinterbliebene“ Witwen oder Waisen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen gemeint, nämlich unter der Annahme, dass eine Eigenpension gar nicht angefallen ist, sodass sich erst bei Anfall der Hinterbliebenenpension herausstellt, dass die Nachzahlung sich nicht auf die Pensionshöhe auswirkt (VwGH 2007/08/0029). Dies gilt - so der VwGH weiter - der Sache ...