GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 29a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
Übersicht
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Rz | ||
I. | Entwicklung | |
II. | Höhe | |
III. | Einbehalt und Vorschreibung der Beiträge | |
IV. | Mitwirkung der Abgabenbehörden | |
V. | Steuerliche Behandlung |
I. Entwicklung
1
§ 29 wurde durch das 2. SVÄG 2010 (BGBl I 2010/102) eingeführt (vgl dazu Thomasberger, Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen, DRdA 2010, 435) und bezweckt die Gleichstellung von Auslands- und Inlandsrenten in Hinblick auf die Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen. Die Ungleichbehandlung wurde insb darin gesehen, dass bisher Krankenversicherungsbeiträge nur von inländischen, nicht aber von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren (937 BlgNR 24. GP, 5).
2
Gem § 338 Abs 2 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw die Einhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 29a) zur Verfügung stehen. Der Einbehalt (die Einhebung) der Beiträge erfolgt gem VO BGBl II 295/2011 seit dem (vgl...