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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 27 Beiträge zur Pflichtversicherung

Caroline Graf-Schimek

Übersicht


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Rz
I.
Krankenversicherungsbeitrag
A.
Höhe
1
B.
Jüngere Entwicklung
2
II.
Pensionsversicherungsbeitrag
A.
Höhe
3
B.
Jüngere Entwicklung
4- 7
III.
Steuerliche Behandlung
8
IV.
Beitragsschuldner
9
V.
Monatsbeiträge
VI.
Künstler

I. Krankenversicherungsbeitrag

A. Höhe

1

Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt derzeit 7,05 %. Inklusive des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,5 % gem § 27a sowie des Ergänzungsbeitrags in Höhe von 0,1 % gem § 27d beträgt der Gesamtbeitragssatz 7,65 %.

B. Jüngere Entwicklung

2

In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 eine Krankenversicherungsbeitragserhöhung um 0,1 % für die Jahre 2005 bis 2008 vereinbart (702 BlgNR 22. GP, 10; BGBl I 2004/156). Ab betrug der Krankenversicherungsbeitrag 8,5 %. Mit wurde dieser Beitragssatz herabgesetzt (BGBl I 2007/101). Der Beitragssatz sollte für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen auf das Niveau der Arbeiter/Angestellten/Bauern gesenkt werden. Gleichzeitig kam es in Umsetzung des Regierungsprogramms für die 23. Gesetzgebungsperiode in diesem Bereich zu einer Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,15 Prozentpunkt...

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