GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 191 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
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Übersteigen die geltend gemachten Ersatzansprüche (hier möglich: [restliche] Schadenersatzansprüche des Verletzten; auf den VT gem § 190 übergegangene Schadenersatzansprüche) die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme, ordnet § 156 Abs 3 VersVG die Berichtigung der Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge an (sog „Deckungskonkurs“; Rentenansprüche sind dabei zu kapitalisieren und unterliegen ebenfalls einer anteiligen Kürzung, was im Ergebnis zu einem Vorrang des Kapitalersatzes vor Rentenansprüchen führt; 2 Ob 207/09v). Wird dadurch die Verssumme erschöpft, kann sich ein später kommender Gläubiger nur dann auf die Unwirksamkeit der Verfügung über die Verssumme berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung der Forderung rechnen hätte müssen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 336 ASVG Rz 1). Der VT und der Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG als getrennte Gläubiger (RS0080822). § 191 gilt nicht für die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen von SVT und SH-Trägern; in Bezug auf denselben „Deckungsfonds“ geht die Legalzession des SVT dem Ersatzanspruch des SH-Trägers vor (RS0120838); bei beiderseits bestehenden Ersatzansprüchen gelt...