GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 7 Ende der Pflichtversicherung
Übersicht
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Rz | |||
I. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 | ||
II. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 2 | ||
A. | Ausscheiden des Gesellschafters | ||
B. | Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft | ||
III. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 3 | ||
A. | Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter | ||
B. | Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft | ||
C. | Antrag auf Eintragung des Widerrufs im Firmenbuch | ||
IV. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 4 | ||
A. | Widerruf der Versicherungserklärung | ||
B. | Beendigung der betrieblichen Tätigkeit | ||
V. | Besonderheiten | ||
A. | Pensionsanspruch | ||
B. | Eintritt eines Ausnahmegrundes | ||
C. | Endigungsgrund an einem Monatsersten | ||
D. | Tod des Versicherten | ||
VI. | Verweise |
I. Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1
1
Das WKG enthält keine Rechtsvorschrift, welche den Beginn oder das Ende der Kammermitgliedschaft von einem „konstitutiven Akt“ abhängig macht. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH 2001/08/0204) und die (ua) mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde e...