GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 104 Verwendung von Chipkarten
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Der Erkrankte hat bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, einer Vertragsgruppenpraxis oder einer anderen Einrichtung des KVT ab 2005 - anstelle eines Krankenscheins - die e-card (§ 31c) vorzulegen, die gegen ein jährliches Entgelt von € 10,- bezogen wird. Diese e-card ist rechtlich als Legitimationszeichen einzustufen, das den Begünstigten gegenüber dem Arzt ausweist, und das dem Arzt als Nachweis dafür dient, dass er an einen Versicherten (Angehörigen) vertragliche Leistungen erbracht und damit Anspruch auf eine Vergütung erworben hat. Der Arzt darf auf die in der e-card verbriefte Versicherungszugehörigkeit vertrauen. Die Ausstellung der e-card kann bei den Sozialgerichten durchgesetzt werden (Binder in Tomandl, System 232).