GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 102a Betriebshilfe (Wochengeld)
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Eintritt des Versicherungsfalls | |
III. | Anspruchsberechtigte | |
IV. | Anspruchsdauer (Abs 1) | |
V. | Anspruchshöhe |
I. Allgemeines
1
Wochengeld (Betriebshilfe) wird neben dem GSVG auch nach dem ASVG (§ 162) und dem BSVG (§ 98) gewährt.
II. Eintritt des Versicherungsfalls
2
Gem § 80 Z 2 tritt der VF mit dem Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin bzw bei einer Frühgeburt mit der tatsächlichen (früheren) Geburt ein. Greift „unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes“ (Abs 1 führt dies ausdrücklich so an und daher sind die Bestimmungen des MSchG sinngemäß anzuwenden) nach § 3 Abs 3 MSchG ein außerordentliches (individuelles) Beschäftigungsverbot, wenn also die Mutter bereits vor dem Beginn der Schutzfrist aufgrund ärztlicher Anordnung (Arbeitsinspektoratsarzt bzw Amtsarzt) nicht mehr arbeiten darf, weil ansonsten Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bestehen würde, gilt der VF auch als eingetreten. Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich ...