GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 99a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
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Diese Regelung entspricht § 154a ASVG.
Die medizinische Rehabilitation ist im Anschluss an die Krankenbehandlung zur Sicherung ihres Erfolges oder zur Folgenerleichterung derart zu gewähren, dass der Patient durch Verbesserung seines Gesundheitszustandes in die Lage versetzt wird, einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Es muss daher die Krankenbehandlung abgeschlossen sein, ehe die medizinischen Maßnahmen beginnen (Binder in Tomandl, System 264/46f, Teschner/Widlar, GSVG § 99a Anm 1).
Auch die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der KV sind nach wie vor als Pflichtaufgabe des KVT ohne individuellen Rechtsanspruch des Versicherten normiert, weshalb es sich dabei um eine im pflichtgemäßen Ermessen des VT liegende Gewährung freiwilliger Leistungen handelt. Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des KVT beim Arbeits- und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (RS0084234, RS0117386, RS0119969). Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den KVT ...