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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Robert Atria

Übersicht


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Rz
I.
Haft
A.
Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1- 5
B.
Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)
6
II.
Auslandsaufenthalt (Abs 1 Z 3)
A.
Allgemeines
7- 9
B.
Ausnahmen (Abs 2 und 3)
10- 14
III.
Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6)
A.
Krankenversicherung (Abs 4)
B.
Pensionsversicherung (Abs 5)
16, 17

I. Haft

A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)

1

Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund.

2

Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).

3

Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher infolge Zurechnungsunfähigkeit nach § 21 Abs 1 StGB (sog Maßnahmevollzug) oder die Unterbringung im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Nachbetreuung ...

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