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Zum Rechtsgrund der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG
immo aktuell 2019/43
Den Rechtsgrund für die Abtretung von Schadenersatzansprüchen einzelner Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 2 WEG bildet das gemeinschaftliche Interesse an der Schadensbehebung.
Rechtliche Beurteilung: Die Eigentümergemeinschaft ist an sich nur zur Geltendmachung von Ansprüchen aus „eigenen“, also von ihr selbst abgeschlossenen Verträgen aktivlegitimiert; das gilt sowohl für Erfüllungsansprüche als auch für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche (vgl RS0108157). Die klageweise Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der von den jeweiligen S. 206Wohnungseigentümern (bzw ihren Rechtsvorgängern) abgeschlossenen Verträge durch die Eigentümergemeinschaft erfordert daher iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (RS0128567).
Auf diese Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG sind die allgemeinen Grundsätze der § 1392 ff ABGB anzuwenden (6 Ob 115/18g). Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Abtretung und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung des Kläg...