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EuGH: Höhere laufende Verkehrsabgabe für importierte Gebrauchtwagen nicht zulässig
Mit Urteil vom , Kommission/Malta, C-649/22, stellte der EuGH eine Vertragsverletzung Maltas im Hinblick auf Art 110 AEUV betreffend eine Verkehrsabgabe fest, die eingeführte Gebrauchtfahrzeuge gegenüber gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden, höher belastet. Die Europäische Kommission beantragte mittels Vertragsverletzungsklage, festzustellen, dass die Republik Malta gegen ihre Verpflichtungen aus Art 110 AEUV verstoßen hat, indem sie auf Kraftfahrzeuge, die vor dem in anderen Mitgliedstaaten zugelassen und ab diesem Datum nach Malta verbracht wurden, eine höhere jährliche Verkehrsabgabe erhoben hat als auf gleichartige Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Malta zugelassen wurden.
Die Kommission stützt ihre Klage auf eine einzige Rüge, mit der sie geltend macht, Malta habe insofern gegen Art 110 AEUV verstoßen, als es durch eine Regelung betreffend die Bestimmung der Höhe der jährlichen Verkehrsabgabe eine Diskriminierung in Bezug auf Gebrauchtfahrzeuge bewirkte, die vor dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und ab diesem Datum nach Malta eingeführt worden seien.
Der EuGH weist in seiner Würdigung des Falles darauf hin, dass Art 110 AE...