Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2019
1. Aufl. 2019
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1. S. 116Einleitung
„Datenschutz-Grundverordnung“ – wohl aufgrund der drakonisch anmutenden Strafdrohungen entfachte der Kurztitel der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) im Jahr 2018 einen regelrechten Hype und wurde noch vor den Begriffen „Konzentrierte Unterbringung“ und „Arbeitszeitflexibilisierung“ zum österreichischen Unwort des Jahres gewählt.
Die DSGVO gilt seit dem und hob mit diesem Datum die Datenschutz-RL aus dem Jahr 1995 auf. Obwohl es sich bei der DSGVO um eine europarechtliche VO handelt, für deren Geltung in den Mitgliedstaaten es gem Art 288 Abs 2 AEUV keiner nationalen Umsetzungsakte bedarf (unmittelbare Geltung), wurde das DSG 2000 ebenfalls am durch ein neues DSG ersetzt. Es dient der Wahrnehmung der über 60 in der DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln, die den Mitgliedstaaten – teilweise obligatorisch, teilweise fakultativ – präzisierende oder einschränkende Regelungsbefugnisse übertragen. Die DSGVO enthält zwar keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen z...