Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2019
1. Aufl. 2019
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1. S. 56Einleitung
Mit der Arbeitszeitnovelle 2018 wurden die vom Regierungsprogramm 2017–2022 vorgesehenen Maßnahmen zur „Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Arbeitszeitgesetze“ zu weiten Teilen umgesetzt. Die Gesetzwerdung war dabei bekanntlich von einem lauten Aufschrei der AN-Vertreter und heftigen, teils unsachlichen Diskussionen begleitet.
Im Folgenden sollen nun die Eckpunkte dieser umstrittenen Novelle erläutert werden. Dazu ist noch anzumerken, dass sich die Novellierung einzig auf das AZG und das ARG, nicht aber auch auf spezialgesetzliche Arbeitszeitbestimmungen erstreckt. Zumindest beim LAG hat der Gesetzgeber aber mittlerweile nachgezogen.
2. Geltungsbereichsausnahmen
Zunächst hat die Arbeitszeitnovelle 2018 bei den Geltungsbereichsausnahmen zum AZG und ARG einschneidende Neuerungen gebracht. Die neuen Ausnahmen sind dabei sowohl in § 1 Abs 2 Z 7 und 8 als auch in § 19b Abs 2 Z 3 und 5 AZG als auch in § 1 Abs 2 Z 3 und 5 ARG inhaltsgleich. Der Novellengesetzgeber wollte mit dieser Gesetzesänderung die in Art 17 Abs 1 ArbeitszeitRL 2003/88/EG angeführten Ausnahmen für sog „autonome Arbeitnehmer“ ausschöpfen.
2.1. Erfasste Personengruppen
Zum einen werden nahe Angehörige des AG – das sind namentlich Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Hau...