Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2018
1. Aufl. 2019
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I. S. 155Einleitung
Bei der Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen handelt es sich grundsätzlich um ein streitiges Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, das durch die Bestimmungen des ASGG lediglich modifiziert wird. Dies ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz des § 2 Abs 1 ASGG, wonach in Sozialrechtssachen die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit nichts anderes angeordnet ist. Damit greifen grundsätzlich die Bestimmungen der JN, ZPO, EO und des GOG. Die Sonderregeln im ASGG erklären sich vor allem aus der speziellen Natur der Ansprüche, die meist existenzielle Bedürfnisse von Sozialversicherten berühren, weshalb der Gesetzgeber dieser Gruppe besonderen Schutz angedeihen lässt.
Prozessrechtliche Bestimmungen sind grundsätzlich nicht disponibel, auch wenn deren Verletzung allenfalls gerügt (§ 196 ZPO) oder im Fall von Mängeln deren Verletzung aufgegriffen werden muss, damit sie ein Instanzgericht wahrnehmen kann. So musste jüngst ein allenfalls materiell zutreffendes Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Diesem Verfahren lag ein Kostenübernahmebegehren eines Versic...