Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2016
1. Aufl. 2016
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I. S. 153Einleitung
Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Danach bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll. Der Sachverhalt ist daher nicht von Amts wegen aufzuklären. Der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden. Im Unterschied zur in diesen Erkenntnissen ausdrücklich dargelegten Dispositionsmaxime überträgt der (reine) Untersuchungsgrundsatz die Pflicht zur Stoffsammlung und die Verantwortung für sie ausschließlich dem Gericht und verpflichtet dieses, alle Tatsachen zu ermitteln (und dazu auch alle erforderlichen Beweise beizuschaffen und aufzunehmen), die für die beantragte Entscheidung notwendig sind. Diese Maxime herrscht im österreichischen Zivilprozess nur in eingeschränktem Maß. Vereinzelt – etwa im Ehenichtigkeitsprozess – gilt wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer tatsachenrichtigen Entscheidung der Untersuchungsgrundsatz generell.
Wenngleich sich grundsätzlich die Behauptungsl...