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Verträge des Vergaberechts

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4039-6

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Verträge des Vergaberechts (2. Auflage)

S. 66III. Planung und Ablauf von Vergabeverfahren

A. Schwellenwerte

Im Vergaberecht unterscheidet man zwischen Aufträgen im Ober- und Unterschwellenbereich. Bei dieser Unterscheidung geht es darum, dass Aufträge mit einem „geringeren“ geschätzten Auftragswert bei der Gestaltung des konkreten Vergabeverfahrens flexibler sind. Erreicht der geschätzte Auftragswert den Oberschwellenbereich, ist das BVergG 2018 ohne Einschränkung anzuwenden.

Im Wesentlichen kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich aus einer größeren Anzahl an zur Verfügung stehenden Vergabeverfahren wählen; er ist dementsprechend bei der Wahl des konkreten Vergabeverfahrens flexibler. Weiters verkürzen sich im Unterschwellenbereich beispielsweise zahlreiche Fristen.

Die Schwellenwerte sind in den § 12 (für den öffentlichen Auftraggeber) und 185 (für den Sektorenauftraggeber) BVergG 2018 geregelt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht in regelmäßigem Abstand eine Verordnung kund, durch die diese Schwellenwerte geändert werden.

Gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 iZm der aktuellen Verordnung hat die Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich zu erfolgen, wenn der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer):

1.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von im...

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