Verträge des Vergaberechts
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 12II. Anwendungsbereich
A. Örtlicher Geltungsbereich
Vom örtlichen Geltungsbereich des BVergG 2018 sind nicht nur Vergaben von Leistungen erfasst, die im Inland zu erbringen sind, sondern auch Vergaben, bei denen die Leistungserbringung im Ausland erfolgen soll. Der Erfüllungsort selbst ist somit nicht relevant.
B. Persönlicher Geltungsbereich
Öffentlicher Auftraggeber in einem Vergabeverfahren ist stets jene juristische Person, die zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll.
Handelt es sich bei dieser juristischen Person um einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber, unterliegt der Beschaffungsvorgang bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen des BVergG 2018. Während der öffentliche Auftraggeber in § 4 BVergG 2018 geregelt ist, wird der Sektorenauftraggeber in § 166 ff BVergG 2018 definiert.
Die Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers hat nur deklarative Bedeutung. Eine falsche Bezeichnung hat iSd zivilrechtlichen Regel „falsa demonstratio non nocet“ keine Auswirkungen auf das Zustandekommen des zivilrechtlichen Vertrages, solange der tatsächliche öffentliche Auftraggeber konkretisierbar ist und bei diesem der entsprechende Bindungswille vorliegt.
1. Öffentliche Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber...