Praxishandbuch Reiserecht
1. Aufl. 2018
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S. 1105. Rechtsdurchsetzung
5.1. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand bei Reisesachen wird in der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) geregelt.
Bei Pauschalreisen kann der Reisende zum einen den Reiseveranstalter an seiner Niederlassung klagen, ein Verbraucher kann zudem den Veranstalter mit Sitz in der EU auch an seinem Wohnsitzgericht (Verbrauchergerichtsstand) klagen.
Bei der reinen Luftbeförderung gibt es keinen Verbrauchergerichtsstand (Art 17 Abs 3). Der Reisende kann das Luftfahrtunternehmen (der EU) wahlweise klagen:
am Firmensitz,
am Abflug- oder Bestimmungsort des Fluges,
an einer inländischen Niederlassung, wenn dort der Flug gebucht worden ist.
Fluggastrechte-VO
Hinsichtlich einer Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO hat der EuGH in der Rs Rehder klargestellt, dass bei einer Luftbeförderung zwischen EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einzigen, mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages der Fluggast als Kläger die Wahl hat, am Abflug- oder am Ankunftsort zu klagen. Der Abflug- und der Ankunftsort richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Der EuGH hat dies damit begründet, dass sowohl der Ort des Abflugs ...