Rechnungswesen, Steuern und Betriebswirtschaft in der Bauwirtschaft
3. Aufl. 2024
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S. 573. Jahresabschluss und Bilanzierung in der Bauwirtschaft
3.1. Nationale Rechnungslegung
Unternehmer, die gemäß § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind, haben zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser Jahresabschluss soll dem Unternehmer (und auch anderen Adressaten) ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Bestandteile und Detaillierungsgrad dieses Jahresabschlusses sind von der Rechtsform und von spezifischen Größenmerkmalen des Unternehmens abhängig. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten geringere Informations- und Publizitätserfordernisse als für Kapitalgesellschaften. Bei Letzteren richtet sich der Umfang des Jahresabschlusses außerdem nach der Gesellschaftsgröße.
Bei rechnungslegungspflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als Vollhaftern) umfasst der Jahresabschluss verpflichtend eine Bilanz zum Abschlussstichtag sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Diese beiden Bestandteile geben Auskunft über die Vermögenslage zum Bilanzstichtag sowie über die Ertragslage des Geschäftsjahres, eine Darstel...