Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 20610. Allgemeine Überlegungen zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Ziviltechnikers – Problemstellung
Die folgenden Ausführungen sollen Denkanstöße zu dem Problem liefern, ob der mit Planungs-, Verhandlungs- und Vertretungsleistungen vom Bauherrn beauftragte Ziviltechniker schadenersatzrechtlich zur Haftung herangezogen werden kann, wenn die beauftragten Leistungen mangelhaft erbracht werden, bejahendenfalls wer solche Forderungen gegenüber wem geltend machen kann und welchen Umfang solche Ansprüche aufweisen können.
Diese Problematik hat insbesondere auf Großbaustellen Bedeutung, wenn sich beispielsweise das vom Ziviltechniker im Auftrag des Bauherrn erstellte Leistungsverzeichnis, welches Grundlage der Ausschreibung war, im Zuge des Baufortschritts als fehlerhaft erweist. Dies wiederum kann sich sowohl beim Bauherrn als auch bei außenstehenden Dritten (zB unterlegenen Bietern) schadensverursachend auswirken.
10.1. Stellung des Ziviltechnikers
Die zwischen Bauherrn und Ziviltechniker (Planer) abgeschlossene Vereinbarung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und enthält als Vertrag sui generis üblicherweise Elemente verschiedener Vertragstypen, insbesondere des Werk- und des Bevo...