Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 644. Verfahrensfragen
4.1. Behauptungs- und Beweislast
4.1.1. Allgemeine Grundsätze
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt jede Partei die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Norm. Daher ist der Werkunternehmer sowohl für das Vorliegen eines „Zeitverlusts“ im Sinne einer nicht seiner Sphäre zuzurechnenden Behinderung bzw Erschwerung als auch für die Folgen des „Zeitverlusts“, also in der Terminologie des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB: die „Verkürzung“, beweispflichtig.
Beide Voraussetzungen, also der Umstand, dass überhaupt ein „Zeitverlust“ bzw eine sonstige Behinderung vorgelegen ist, als auch, dass diese Behinderung zu einem Mehraufwand geführt hat, gehören zum Grund des Anspruchs, sodass insoweit § 273 ZPO nicht anzuwenden ist. Erst wenn diese beiden Umstände feststehen und nur noch die Höhe des Anspruchs, also die monetäre Bewertung der Behinderungsfolgen, zu klären ist, kommt die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht.
Dabei ist ein struktureller Unterschied zwischen § 1168 Abs 1 Satz 1 und § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zu beachten: Bei § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB, der den Anspruch des Unternehmers bei Unterbleiben der Fertigstellung des Werks regelt, hat dieser nach der Konzeption des Gesetzes ja grundsätzlich den vertragliche...