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Das neue Befristungsregime der WGG-Novelle 2019
Anpassung an die heutige Bedürfnislage
Die WGG-Novelle 2019 widmet sich verschiedensten Aspekten des WGG. Ein Teilaspekt sind neue Bestimmungen zur Befristung von gemeinnützigen Nutzungsverhältnissen. Auch diese Regelungen folgen dem grundsätzlichen Ziel der Novelle, Wohnungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet wurden, im gemeinnützigen Wohnungsbestand zu erhalten. Roland Weinrauch und Christian Zenz stellen die Rechtslage vor der WGG-Novelle 2019 der aktuellen Rechtslage gegenüber.
1. Rechtslage vor der WGG-Novelle 2019
Vor dem Inkrafttreten der WGG-Novelle 2019 kannte das WGG selbst kein eigenes Befristungsregime. Mit der Verweisungsnorm des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG wurde für gemeinnützige Nutzungsverträge die Anwendbarkeit des Befristungsrechts des MRG angeordnet. Obwohl in der Praxis unbefristete Nutzungsverträge den Regelfall darstellen, waren bzw sind befristete Nutzungsverträge schon vor der WGG-Novelle 2019 zulässig. Die konkreten Voraussetzungen für eine wirksame Befristung werden nachstehend skizziert, wobei die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des MRG herangezogen werden können.
Die Vereinheitlichung des Befristungsrechts erfolgte durch die Wohnrechtsnovelle 2000: Für sämtliche ab abgeschlossene bzw verlängerte dem MRG unter...