Einführung in das Kärntner Bau- und Raumplanungsrecht
1. Aufl. 2018
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S. 72. Raumplanung
2.1. Aufbau und Hierarchie
Das K-ROG und das K-GplG stellen der Vollziehung mehrere Planungsinstrumente für die überörtliche und örtliche Raumplanung zur Verfügung. Diese stehen auf unterschiedlichen Planungsebenen. Die Gesetze schreiben eine exakte Rangordnung dieser Planungsinstrumente vor. Diese explizite Festschreibung einer Rangordnung ist erforderlich, weil sich die Planungsinstrumente ansonsten gleichrangig gegenüberstehen würden. Im Raumordnungsrecht legt aber jede Planungsebene Grundsätze und Ziele für die jeweils nächste, darunter liegende Ebene fest. Nachgeordnete Verordnungen (Planungen) dürfen nur im Einklang mit den übergeordneten Verordnungen (Planungen) erlassen werden. Es darf also kein Widerspruch zu übergeordneten Planungen entstehen.
Aus den gesetzlichen Regelungen im K-ROG und im K-GplG ergibt sich die nachfolgend dargestellte Rangordnung:
Nachfolgend wird auf die einzelnen Planungsinstrumente eingegangen.
S. 82.2. Überörtliche Entwicklungsprogramme
2.2.1. Allgemeines
Die überörtliche Raumplanung wird in den überörtlichen Entwicklungsprogrammen festgelegt.
Die Landesregierung hat nach Beratung mit dem Raumordnungsbeirat sog überörtliche Entwicklungsprogramme zu erlass...