Einführung in das Kärntner Bau- und Raumplanungsrecht
1. Aufl. 2018
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S. 11. Allgemeiner Teil
1.1. Die Begriffe des Bau- und Raumplanungsrechtes
1.1.1. Raumplanungsrecht
Das Raumplanungsrecht (Raumordnungsrecht) umfasst die Bestimmungen über die vorausschauende, planmäßige Gestaltung des Gesamtraumes und der Teilräume eines Landes. Durch die sog Raumordnung soll die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen und historisch gewachsenen Gegebenheiten, die ökologischen Erfordernisse, die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die freie Entfaltung des Einzelnen in der Gemeinschaft gewährleistet werden. Die Legaldefinition der Raumordnung enthält § 1 K-ROG.
1.1.2. Baurecht
Baurecht bezeichnet grundsätzlich die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Die Allgemeinheit versteht unter dem Begriff Baurecht häufig Rechtsprobleme zwischen Bauherren und Professionisten im Rahmen der Errichtung von Bauwerken; tatsächlich umfasst der Begriff jedoch mehr. Es muss beim rechtlichen Begriff des Baurechtes zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Baurecht unterschieden werden:
Unter privatrechtlichem Baurecht versteht man das dinglic...