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ASoK 4, April 2024, Seite 166

Pauschales Kinderbetreuungsgeld: Keine nachträgliche Änderung von Bezugszeiträumen bei Ruhen der Leistung

1. Nach § 5a Abs 1 KBGG ist die Anspruchsdauer bei der erstmaligen Antragstellung (des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto) verbindlich festzulegen. Eine spätere Änderung der Anspruchsdauer ist nach § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen.

2. Der Wortlaut des § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG unterscheidet somit zwischen der „Anspruchsdauer“ und dem „Bezugszeitraum“. Was unter der Anspruchsdauer zu verstehen ist, ergibt sich aus § 5a Abs 1 KBGG und dem darin enthaltenen Verweis auf § 3 Abs 1 und 2 sowie § 5 Abs 1 und 2 KBGG. Demnach handelt es sich bei der Anspruchsdauer um die von den Eltern bei der ersten Antragstellung gewählte Kinderbetreuungsgeldvariante, das heißt die Anzahl der Tage, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll.

3. Den Begriff „Bezugszeitraum“ definiert § 5a KBGG hingegen nicht. Der reine Wortlaut gibt zwar keinen Aufschluss darüber, ob es sich dabei um einen tatsächlichen Bezug handeln muss, weil es sich sprachlich (theoretisch) sowohl um den Zeitraum handeln könnte, in dem Kinderbetreuungsgeld gewährt wurde, als auch um jenen, in dem Kinderbetreuungsgeld zu gewähren war. Im...

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