VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/13/0009

VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/13/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der M GmbH i.L. in W, vertreten durch die Causa Wirtschaftstreuhand GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 25/8, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RS/7100020/2018, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (Prüfungsauftrag gemäß § 148 BAO iVm § 99 FinStrG sowie Nachschauauftrag), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten dem mit dem Erkenntnis vom , Ro 2019/13/0014, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen war auch der mit der vorliegenden Revision bekämpfte Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

2 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

3 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130009.J00

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