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VwGH vom 11.09.2019, Ro 2019/08/0001

VwGH vom 11.09.2019, Ro 2019/08/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L521 2196581-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: J A in S, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VII I), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Kostenersatzantrag der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte die

revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) fest, dass der Mitbeteiligte seit dem in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, und schrieb ihm für den Zeitraum bis einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2,86 vor. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Mitbeteiligten am mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr im Exekutionsverfahren der Zuschlag für eine näher bezeichnete forstwirtschaftliche Liegenschaft erteilt worden sei. 2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass der Zuschlag unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt worden sei; erst mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20. Mai (gemeint offenbar: April) 2017 sei der Zuschlag für rechtswirksam erklärt worden. Die Einverleibung im Grundbuch sei mit Abfragestand noch immer nicht erfolgt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid der SVB dahingehend ab, dass die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung ab dem festgestellt und der Beitragszuschlag für den Zeitraum ab diesem Datum vorgeschrieben wurde.

4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Mitbeteiligten am für das Meistbot von EUR 145.000,-- unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Zuschlag für die verfahrensgegenständliche, aus zwei Grundstücken bestehende forstwirtschaftliche Liegenschaft erteilt worden sei; ein Widerspruch gegen den Zuschlag sei am Tag der Versteigerung nicht erhoben worden. Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr über den Zuschlag sei am selben Tag ausgefertigt worden, die Eintragung des Zuschlags im Grundbuch sei am erfolgt. Der Mitbeteiligte habe keinen Antrag auf einstweilige Verwaltung der Liegenschaft gemäß § 158 EO gestellt. Am habe er bei der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beantragt. Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr vom sei die Genehmigung für den Erwerb der Liegenschaft unter Auflagen erteilt worden; dieser Bescheid sei nach Zurückweisung einer dagegen von den vormaligen Eigentümern erhobenen Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom rechtskräftig geworden. Daraufhin sei der Zuschlag mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom für rechtswirksam erklärt worden; der rechtswirksame Zuschlag sei am selben Tag im Grundbuch angemerkt worden. Mit Amtsvermerk vom sei die Rechtskraft festgestellt worden. 5 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom sei schließlich die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt worden. Bis zur Grundbuchsbereinigung mit dem genannten Beschluss sei eines der Grundstücke mit einem Ausgedinge und einem Fruchtgenussrecht zugunsten der Theresia S. belastet gewesen, wobei diese (den Pfandrechten von) zwei (betreibenden) Gläubigern den Vorrang eingeräumt hätte.

6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 156 Abs. 1 EO ab dem alle Früchte und Einkünfte aus der gegenständlichen Liegenschaft gebührten und er alle mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen Lasten sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen habe. Ausgehend davon sei zu klären, ob § 156 Abs. 1 EO dem Mitbeteiligten eine solche rechtliche Stellung verschaffe, dass im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG von der Führung eines Betriebes auf seine Rechnung und Gefahr gesprochen werden könne.

7 Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht schließlich verneint. Der Mitbeteiligte habe mit dem vorläufigen Zuschlag keine Rechtsstellung erworben, die jener eines Eigentümers gleichkomme. § 156 Abs. 1 EO verschaffe ihm bei näherer Betrachtung lediglich einen Anspruch auf die Nutzungen der Liegenschaft. Er sei jedoch, wie sich aus den Bestimmungen der EO ergebe, weder zum Verwalter noch zum Besitzer der Liegenschaft geworden. § 156 Abs. 1 EO bewirke kein Recht des Erstehers auf Verwaltung der Liegenschaft; die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft setze vielmehr gemäß § 158 EO einen entsprechenden Antrag des Erstehers und eine Bewilligung des Exekutionsgerichts voraus. Der vorbehaltene Zuschlag verschaffe auch keinen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft, weil dies die Rechtskraft des Zuschlags voraussetze. Schon deswegen erscheine es nicht sachgerecht, schon vor Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Steyr vom von einer Betriebsführung durch den Mitbeteiligten auszugehen. Zwar deute die Befugnis, die Herausgabe der Nutzungen der Liegenschaft zu verlangen, darauf hin, dass der Mitbeteiligte durch § 156 Abs. 1 EO bereits Rechte in Bezug auf die Liegenschaft erworben habe; in Ermangelung einer Befugnis zur Verwaltung und der Übergabe der Liegenschaft in seinen Besitz könne indes noch nicht von einer Rechtsstellung gesprochen werden, die ihn aus der Führung des Betriebes berechtigen würde, zumal er eben zur Einflussnahme auf die Führung des Betriebes gar nicht befugt sei.

8 Die SVB habe außerdem übersehen, dass eines der Grundstücke mit einem Ausgedinge und einem Fruchtgenussrecht belastet gewesen sei. Das Ausgedinge und das Fruchtgenussrecht seien vom Mitbeteiligten zwar nicht zu übernehmen gewesen, dennoch bestanden die Berechtigungen bis zum rechtskräftigen Zuschlag, sodass bis zu diesem Zeitpunkt von einer Betriebsführung durch die Fruchtnießerin auszugehen sei. Der rechnerische Einheitswert des verbliebenen, nicht belasteten Grundstücks würde die Versicherungsgrenze nicht überschreiten.

9 Zusammenfassend habe der Mitbeteiligte erst mit Rechtswirksamkeit des Zuschlags, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom festgestellt worden sei, außerbücherlich lastenfreies Eigentum an der in Rede stehenden Liegenschaft erworben. Seit diesem Tag sei er als Betriebsführer im Sinn des BSVG anzusehen, was auch die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG nach sich ziehe.

10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt des Beginns der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG im Fall eines vorbehaltenen Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren fehle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der SVB, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:

11 Die Revision ist aus dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grund, auf den auch die Revision zurückkommt, zulässig. Sie ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch berechtigt. 12 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

13 Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt des Beginns der forstwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten strittig.

14 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom , Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. etwa , mwN).

15 Der Ersteher einer nach der EO zwangsversteigerten Liegenschaft erwirbt, wie sich insbesondere aus § 237 Abs. 1 EO ergibt, sofort mit der Erteilung des Zuschlags das Eigentum an der Liegenschaft (vgl. Angst in Angst/Oberhammer, EO3, § 156 EO Rz 2). Mit diesem Zeitpunkt stehen dem Ersteher gemäß § 156 Abs. 1 EO auch die von der Liegenschaft erzielten Früchte zu; es kommt dafür weder auf die Rechtskraft des Zuschlags noch auf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung an (vgl. Angst, aaO, § 156 EO Rz 7).

16 Daraus folgt im Fall einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft, dass der betreffende Betrieb grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf Rechnung und Gefahr des Erstehers geführt wird. Dass der Eigentumserwerb an der Liegenschaft zunächst auflösend (vgl. Angst, aaO, § 156 EO Rz 4) bzw. - im Fall des Vorbehalts der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufschiebend (vgl. Angst, aaO, § 183 EO Rz 16; Feil/Marent, EO,§ 156 Rz 5) bedingt ist, steht dem nicht entgegen. Sollte der Zuschlag nachträglich unwirksam oder - insbesondere infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufgehoben werden, so sind zwar gemäß § 157 EO die vom Ersteher bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten; diese Rückabwicklung ändert aber nichts an der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die mit dem Übergang der Gefahr infolge des Zuschlags eingetretene Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen nachträglichen Wegfall des Zuschlags nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinn - zu einem aufschiebend bedingten Schenkungsvertrag - , mwN). 17 Auf die tatsächliche Betriebsführung kommt es entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung für die Pflichtversicherung bzw. deren Beginn - auch in der Unfallversicherung - nicht an (vgl. auch dazu ; ferner nochmals , jeweils mwN). Gemäß § 6 Abs. 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung zwar mit dem Tag der "Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit"; im Fall von Versicherten nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit aber das Führen des Betriebs auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers, sei es auch nicht durch diesen persönlich.

18 Im vorliegenden Fall bestand noch die Besonderheit, dass ein zur Liegenschaft gehörendes Grundstück mit einem verbücherten Fruchtgenussrecht belastet war. Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten allerdings nur dann unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden (vgl. RIS-Justiz RS0122434). Das hier gegenständliche Fruchtgenussrecht war gegenüber den Pfandrechten von zwei der betreibenden Gläubiger nachrangig und daher vom Mitbeteiligten als Ersteher gemäß § 150 EO nur insoweit zu übernehmen, als es in der Verteilungsmasse Deckung fand. Diese Voraussetzung lag nicht vor, da die Verteilungsmasse schon nicht ausreichte, um die vorrangig besicherten Forderungen vollständig zu befriedigen.

19 Das Fruchtgenussrecht wurde zwar gemäß § 237 Abs. 3 EO (wie auch das ebenfalls nachrangige Ausgedinge) erst nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses vom zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechts auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Steyr vom gelöscht. Steht aber - wie hier auf Grund der bei weitem unzureichenden Verteilungsmasse - schon zum Zeitpunkt des Zuschlags fest, dass ein Fruchtgenussrecht vom Ersteher nicht zu übernehmen ist, so ändert die diesbezüglich noch ausstehende grundbücherliche Bereinigung nichts daran, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb bereits mit dem Zuschlag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf Rechnung und Gefahr des Erstehers geführt wird. 20 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 21 Der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt war kein Aufwandersatz zuzusprechen, weil sie selbst - und nicht, wie im Kostenersatzantrag ausgeführt, der Bund - Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist (vgl. etwa ).

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080001.J00

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